Abteilungsordnung Koronar-Sport

Alle in dieser Satzung aufgeführten Personenbezeichnungen/Positionen sind geschlechtsneutral, d.h. insbesondere alle Positionen können von Personen jeden Geschlechts besetzt werden. Die in dieser Satzung verwendete männliche Sprachform wurde lediglich aus Gründen der  besseren Lesbarkeit gewählt.

§ 1 Name und Status

  • Gemäß § 14 der Vereinssatzung gibt sich die Koronar-Sport-Abteilung die nachstehende Abteilungsordnung.
  • Die Koronar-Sport-Abteilung ist gemäß § 14 der Vereinssatzung eine unselbständige Untergliederung des Vereins Spielverein Neukirchen 21 e.V. Sie kann keine eigenen Rechtsgeschäfte abschließen, die im Wert den in der Finanzordnung festgelegten Betrag überschreiten.

§ 2 Mitglieder

  • Alle Mitglieder der Koronar-Sport-Abteilung sind Mitglieder des Vereins und unterliegen den in der Vereinssatzung für die Mitglieder festgelegten Rechten und Pflichten.
  • Ein Mitglied kann die Mitgliedschaft in der Koronar-Sport-Abteilung schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres
  • beenden.
  • Die Teilnahme am Herzsport ohne Mitgliedschaft im Verein ist gemäß § 8 dieser Abteilungsordnung möglich.

§ 3 Organe der Abteilung

Organe der Abteilung sind:

  • die Abteilungsversammlung
  • der Abteilungsvorstand

§ 4 Abteilungsvorstand

Der Abteilungsvorstand besteht aus

  • Abteilungsleiter
  • stellv. Abteilungsleiter
  • Schriftführer
  • stellv. Schriftführer
  • Fachwart Wandern und Geselligkeit
  • Beisitzer (1 oder 2 Personen)

Alle Positionen werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand muss die Position des Abteilungsleiters zusätzlich durch Beschluss bestätigen.

  • Die Wahl der Abteilungsleitung durch die Abteilungsversammlung erfolgt mit sofortiger Wirkung, jedoch unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand des Vereins.
  • Scheidet ein Abteilungsvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Abteilungsvorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl führt. Sollte ein Abteilungsvorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Abteilungsvorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

§ 5 Sitzung des Abteilungsvorstandes

Der Abteilungsleitung tritt mindestens halbjährlich zusammen. Bei kurzfristigen oder dringenden Angelegenheiten können außerordentliche Sitzungen einberufen werden. Zur Sitzung wird schriftlich durch den Abteilungsleiter (ersatzweise durch den Stellvertreter) mit Angabe einer Tagesordnung eingeladen. Die Sitzungen werden vom Abteilungsleiter geleitet. Sollte der Abteilungsleiter verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung dem Stellvertreter.

Der Abteilungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Sitzungsleiter festzustellen.

Zur Abstimmung sind nur die in den Sitzungen anwesenden Mitglieder der Abteilungsleitung berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

§ 6 Aufgaben des Abteilungsvorstands

Der Abteilungsvorstand führt die Geschäfte der Abteilung und ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Er ist dem Vorstand des Vereins jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet und an Beschlüsse und Weisungen des Vereinsvorstandes gebunden.

Der Abteilungsvorstand kann zur Regelung der internen Abläufe der Abteilung Aufgaben und Zuständigkeiten festlegen und schriftlich niederlegen.

Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung im erweiterten Vorstand, bei Abwesenheit ernennt er einen Stellvertreter.

Der Schriftführer führt über die Sitzungen und Versammlungen der Koronar-Sport-Abteilung Protokoll.

§ 7 Abteilungsversammlung

Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Abteilungsversammlung gemäß den Bestimmungen der   Vereinssatzung einzuberufen. Die Abteilungsversammlung muss zeitlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins liegen.

Die Abteilungsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  2. Entlastung des Abteilungsvorstandes
  3. Wahl und Abwahl des Vorstandes
  4. Festsetzung der Gebühren
  5. Regelung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung
  6. Beschlussfassung über eingegangene Anträge

Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Ansonsten gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

§ 8 Teilnehmer mit ärztlicher Verordnung

Die Koronar-Sport-Abteilung ist auch Leistungserbringer im Rehabilitationssport. Herzkranke können in der Herzsport-Gruppe unter ärztlicher Betreuung ohne Mitgliedschaft teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist eine ärztliche Verordnung und Genehmigung einer Krankenkasse gemäß Formular 56 oder eine    Verordnung der Deutschen Rentenversicherung gemäß Formular G850. Die maximale Anzahl der Teilnehmer mit ärztlicher Verordnung und generelle Bedingungen zur Durchführung und Finanzierung des Rehabilitationssports sind in der Rahmenvereinbarung zwischen BSNW u. LBS sowie den Krankenkassen festgelegt. Teilnehmer mit ärztlicher Verordnung können auf freiwilliger Basis eine Mitgliedschaft im Verein eingehen.

§ 10 Auflösung der Abteilung

Die Auflösung der Abteilung muss durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Für die Durchführung dieser Versammlung und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Satzung entsprechend. Die Auflösung der Abteilung bedarf des Beschlusses des erweiterten Vorstands.

§ 11 Schlussbestimmung

Die Abteilungsordnung wurde der Abteilungsversammlung durch den Abteilungsvorstand vorgestellt und tritt mit der Genehmigung durch den erweiterten Vorstand in Kraft. Sie darf der Satzung des Vereins nicht widersprechen, bei Unklarheiten oder Zweifelsfällen gelten die Regelungen der Satzung des Hauptvereins. Sofern die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt ebenfalls die Satzung.